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735 2012 333

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Juni 2013 (735 12 333)

Basel-Landschaft · 2013-06-20 · Deutsch BL

Forderung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 3 Als Erstes ist zu prüfen, ob die Pensionskasse zu Recht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 102'200.-- ausging. Dabei ist unbestritten, dass für die Überentschädigungsberechnung in zeitlicher Hinsicht das Jahr 2009 massgebend ist (vgl. zum Zeitpunkt der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes: Hans - Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 375 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 V 197, E. 5a).

E. 3.1 Als mutmasslich entgangener Verdienst gilt das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3 S. 154) respektive könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt des Vorsorgefalles effektiv bezogenen Verdienst überein ( Marc Hürzeler , BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 499). Es besteht eine weitgehende Parallelität zum Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, jedoch keine Kongruenz. Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2012, 9C_434/2012, E. 2.2.; BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen). Abzustellen ist jeweils auf das Bruttoeinkommen (vgl. Stauffer , a.a.O., S. 375).

E. 3.2 Zu berücksichtigen ist weiter der funktionale Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge), wie er in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankert ist. Er besteht darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und für den Beginn des Anspruches auf eine BVG-Invalidenrente gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption ist es, einerseits eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu erreichen. Anderseits sollen damit die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen des Umfanges und des Beginns des Invalidenrentenanspruches in der zweiten Säule möglichst freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1 E. 3.2 S. 4).

E. 3.3 Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Validen- und Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bildet somit grundsätzlich das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen (in SZS 2005 S. 321 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. September 2004, B 17/03). Wie die nachfolgende Erwägung aufzeigen wird, kann das IV-Valideneinkommen jedoch nicht unbesehen übernommen werden, sondern bedarf einiger Anpassungen. 4.1. Mit Verfügung vom 24. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Kläger auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. März 2004 bzw. aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74 % ab 1. November 2009 eine ganze Rente zu. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger ohne Invalidität ab 1. März 2004 in einem Vollzeitpensum weiterhin bei der B. als Projektleiter erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1. April 2004 betrug der Jahreslohn seit 2002 Fr. 85'100.-- (13 x Fr. 6'500.--). Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten Nominallohnentwicklung von insgesamt 2,2 % (2003: 1,3 %; 2004: 0.9 %; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012; Männer, T 39) ermittelte die IV-Stelle ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 86'359.--. In dieser Hinsicht fragt sich jedoch, ob die IV-Stelle zu Recht das Jahreseinkommen der Teuerung für die Jahre 2003 und 2004 anpasste. Den Unterlagen des Unfallversicherers ist zu entnehmen, dass während der Jahre 2003 bis 2007 kein Teuerungsausgleich durch die Arbeitgeberin erfolgte bzw. erfolgt wäre. Der Monatslohn des Versicherten belief sich demnach bis 2007 unverändert auf Fr. 6'500.-- (vgl. Angaben der B. vom 28. November 2006 [SUVA-Akten 181 und 183]). Insbesondere geht aus dem von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers am 28. November 2006 ausgefüllten und unterzeichneten Formular hervor, dass der Monatslohn auch im Jahr 2007 Fr. 6'500.-- - und nicht wie die SUVA annahm - Fr. 7'200.-- betragen hätte. Daran ändern auch die später erfolgten Lohnangaben der B. nichts (vgl. SUVA-Akte 249). Da die erste Aussage in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, ist der im Jahr 2006 angegebene mutmassliche Verdienst für das Jahr 2007 als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 Rz. 39). Anhaltspunkte für die Richtigkeit der späteren von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Einkommensentwicklung des Klägers sind nicht ersichtlich. Für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigte die SUVA weiter einen monatlichen Grundlohn in Höhe von Fr. 7'500.-- (2008) bzw. Fr. 7'700.-- (2009). Diese Angaben beruhen auf Erkundigungen bei der B. , welche im Juni 2008 und Februar 2009 gemacht wurden (vgl. SUVA-Akte 249; Klagebeilage 5). Diese beträchtlichen Lohnerhöhungen sind - wie im Übrigen auch für das Jahr 2007 - nicht begründet und aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Hinweise für angekündigte, aber zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht vollzogene Beförderungen oder beabsichtigte Weiterbildungen, die zu einer erheblichen Einkommensverbesserung geführt hätten, wenn der Kläger nicht invalid geworden wäre, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass im Gesundheitsfall Einkommenserhöhungen von Fr. 700.-- monatlich für das Jahr 2007 bzw. von über Fr. 1'000.-- ab 2008 realisiert worden wären. Zu Gunsten des Klägers wird jedoch davon ausgegangen, dass sein Lohn ab 2008 der Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre. Diese betrug im Jahr 2008 2,2 % und im Jahr 2009 2,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012; Männer, T 39), was ein für das Jahr 2009 massgebendes Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'172.50 ergibt. Da keine Anhaltspunkte für zukünftige einkommensrelevante Veränderungen ohne Invalidität vorliegen, ist dieses Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleichzusetzen. 4.2 Ein Vergleich mit den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik untermauert dieses Ergebnis. Der Kläger ist gelernter Sanitärinstallateur. In der B. arbeitete er seit 1. Mai 1990 als Projektleiter für die Erstellung von Sprinkler- und Gaslöschanlagen. Ausgangspunkt für das Valideneinkommen bildet somit die LSE 2008, Tabelle TA1, Baugewerbe, total Männer. Der Arbeitsbeschrieb der B. beinhaltet Tätigkeiten, die sowohl dem Anforderungsniveau 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als auch demjenigen des 2 (= Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen (vgl. SUVA-Akte 76). Allerdings umfasst der Tabellenlohn mit dem Anforderungsniveau 2 auch dasjenige des Niveau 1 (= höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten). Es ist fraglich, ob die einst ausgeübte Tätigkeit des Klägers auch vom Anforderungsniveau 1 erfasst wird. Ohne die Frage abschliessend zu beantworten, wird trotzdem zu Gunsten des Klägers für die Ermittlung des Valideneinkommens das Anforderungsniveau 1 + 2 zugrunde gelegt, was zu einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 6'381.-- beziehungsweise Fr. 76'572.-- jährlich führt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht. Nach Anpassung an die für das Baugewerbe im Jahr 2009 geltende Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2011, B 9.2, S. 94) und unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2009 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 2,0 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2007 - 2010) ergäbe sich aufgrund der LSE ein tieferes Jahreseinkommen von Fr. 81'423.--. 4.3 Die Einwände des Klägers vermögen am hier massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'172.50 nichts zu ändern. Er macht geltend, dass für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf dasjenige Einkommen abzustellen sei, welches die SUVA aufgrund ihrer Erhebungen für das Jahr 2009 ermittelt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der von der SUVA berechnete mutmassliche Jahreslohn 2009 von Fr. 102'200.-- berücksichtigt ein Monatseinkommen von Fr. 7'700.--. Wie bereits in der Erwägung 4.1 dargelegt, ist auf die von der SUVA berücksichtigten Einkommenserhöhungen in den Jahren 2007 bis 2009 nicht abzustellen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall im Jahr 2009 einen Grundlohn von Fr. 7'700.--monatlich erzielt hätte. 4.4 Mit der Pensionskasse ist weiter festzustellen, dass der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Überentschädigungsberechnung vom 10. Dezember 2010 den von der SUVA ermittelten Jahreslohn von Fr. 102'200.-- als mutmasslich entgangener Verdienst zugrunde legte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im genannten Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aus Kulanzgründen ein solches Vorgehen wählte. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sie deshalb nicht darauf behaftet werden. 4.5 Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'172.50 ergibt sich Demzufolge resultiert bereits unter Anrechnung der Renten der IV und der SUVA eine Überentschädigung. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, die strittigen Fragen betreffend Anrechenbarkeit des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens gemäss Art. 24 Abs. 2 bis BVV 2 zu beurteilen. folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst = 90 % von Fr. 88'172.50 Fr. 79'355.25 ./. IV-Rente der IV ./. IV-Rente der SUVA Fr. 20'424.-- Fr. 59'286.60 Fr. 79'710.60 Überentschädigung pro Jahr Fr. 355.35

E. 5 Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Klägers ab Beginn des ordentlichen Rentenalters per 1. Juli 2012. Seit diesem Zeitpunkt richtet die Pensionskasse dem Kläger eine Rente von jährlich Fr. 12'269.40 aus (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2010). Zu Recht führt der Kläger in diesem Zusammenhang an, dass der mutmasslich entgangene Verdienst der bis ins Jahr 2012 erfolgten Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Diese betrug im Jahr 2010 0,7 %, im Jahr 2011 1,0 % und im Jahr 2012 1,9 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis und der Reallöhne, Männer, 1976 -2012, T 39), was einen mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2012 von Fr. 90'395.--ergibt. Desgleichen ist anstelle der bisher ausgerichteten Invalidenrente, die ab 1. Juli 2012 ausgerichtete AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'732.-- bzw. Fr. 20'784.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Da die Höhe der Invalidenrente der SUVA unverändert geblieben ist, ist nach wie vor ein Betrag von jährlich Fr. 59'286.60 anzurechnen. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst = 90 % von Fr. 90'395.-- ./. AHV-Rente Fr. 20'784.-- Fr. 81'355.50 ./. IV-Rente der SUVA Deckungslücke pro Jahr Fr. 59'286.60 Fr. 80'070.60 Fr. 1'284.90 Bei einer Deckungslücke von Fr. 1'294.90 im Jahr ist festzustellen, dass die Pensionskasse dem Kläger eine höhere Rente ausrichtet, als ihm rechtlich zusteht. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist.

E. 6 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 30. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht ( 9C_714/2013 ) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 20. Juni 2013 (735 12 333) Berufliche Vorsorge Berechnung der Überentschädigung; mutmasslich entgangener Verdienst Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Kläger, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Pensions- & Sparkasse der Securitas Gruppe , Seilerstrasse 7, 3011 Bern, Beklagte, vertreten durch Matthias Fluri, Rechtsanwalt, Die Securitas Gruppe, Rechtsabteilung, Alpenstrasse 20, 3052 Zollikofen Betreff Forderung A. Der 1947 geborene A. war vom 1. Mai 1990 bis 31. März 2005 bei der B. mit Sitz in X. als Projektleiter für stationäre Löschanlagen tätig gewesen. Der Arbeitsort befand sich im Büro der B. in Y. . Am 13. März 2003 erlitt er einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zu. Mit Verfügungen vom 24. März 2012 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Wirkung ab 1. März 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und mit Wirkung ab 1. November 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 74 % jeweils eine ganze Invalidenrente zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte für die Unfallfolgen bis 31. Oktober 2009 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Taggelder. Am 21. Oktober 2009 gewährte sie ihm für die Unfallrestfolgen ab 1. November 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 74 %. B. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte die Pensions- & Sparkasse der Securitas Gruppe (Pensionskasse) A. mit, dass er grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse habe. Unter Berücksichtigung des zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens gemäss IV-Verfügung in Höhe von Fr. 22'442.-- und der jährlichen Invalidenrenten der IV und der SUVA bestehe eine Überentschädigung. Es könnten ihm deshalb bis zum Erreichen des 65. Altersjahres keine Leistungen ausgerichtet werden. Ab 1. Juli 2012 sei das zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen nicht mehr in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine reduzierte Invalidenrente von jährlich 12'269.40 habe. C. Am 29. Oktober 2012 liess der Versicherte, vertreten durch Advokat Markus Schmid, beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), gegen die Pensionskasse Klage erheben. Er beantragte, die Pensionskasse sei zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30. Juni 2012 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'022.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit Datum der Klageeinreichung zu bezahlen. Sie sei ausserdem zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2012 eine Altersrente von jährlich mindestens Fr. 25'404.--zuzüglich Zins zu 5 % seit dem Datum der Klageeinreichung auszurichten; unter o/e Kostenfolge. In der Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass bei der Berechnung der Überentschädigung das zumutbare noch erzielbare Resterwerbseinkommen nicht zu berücksichtigen sei. Die Beweislast dafür, dass ein solches Resterwerbseinkommen nicht erzielt werden könne, sei entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dem Kläger zu überbinden. Dazu komme, dass der 1947 geborene Kläger aufgrund seines Alters und seines reduzierten Gesundheitszustandes keine Chance für eine Arbeitsstelle habe. Allein die mehrjährige Abwesenheit vom Arbeitsprozess reiche aus, um von einem nicht mehr realisierbaren Resterwerbseinkommen auszugehen. Weiter habe der Gesetzgeber im Rahmen der 6. IV-Revision erkannt, dass eine Wiedereingliederung nach dem 55. Altersjahr faktisch ausgeschlossen sei. Demzufolge könne nicht angenommen werden, dass der seit 6 1/2 Jahren nicht mehr im Berufsleben stehende 62-jährige Kläger mit einer stark reduzierten Restarbeitsfähigkeit ein Erwerbseinkommen erzielen könne. Die Überentschädigungsberechnung ohne Anrechnung eines Resterwerbseinkommens ergebe bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 102'200.-- eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 12'269.40. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob eine Kürzung der Invalidenrente infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters per 1. Juli 2012 und der damit einhergehenden Ablösung der Invalidenrente in eine Altersrente gestützt auf Art. 24 Abs. 2 bis der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 zulässig sei. D. In ihrer Klagantwort vom 14. Dezember 2012 beantragte die Pensionskasse die Abweisung der Klage. Sie wies darauf hin, dass als Grundlage für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes das Einkommen massgebend sei, das zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Klägers erzielt worden sei. Beim Kläger sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 84'500.-- (13 x Fr. 6'500.--), d.h. bei 90 % Fr. 76'050.--, auszugehen. Die Pensionskasse habe grosszügigerweise und in Abweichung des Reglements anstelle des zuletzt erzielten Jahreseinkommens den von der SUVA ermittelten Jahreslohn von Fr. 102'200.--als mutmasslich entgangenen Verdienst eingesetzt. Dies habe sie dem Kläger in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2010 auch mitgeteilt. Würde der Berechnung der von der IV-Stelle ermittelte Jahreslohn von Fr. 86'359.-- zugrunde gelegt, so läge auch ohne Berücksichtigung eines Resterwerbseinkommens eine Überentschädigung vor. Der vom Kläger ab 1. Juli 2012 vorgenommenen Überentschädigungsberechnung sei nicht zu folgen, weil die Pensionskasse bei der Festlegung der Altersrente wiederum kulanterweise vom zu hohen SUVA-Lohn als mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen sei. Bei entsprechender Korrektur bestände kein Anspruch auf eine Rente. E. Mit Replik vom 24. Januar 2013 hielt der Kläger vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren fest. Er wies darauf hin, dass als mutmasslich entgangener Verdienst dasjenige Einkommen zu verstehen sei, das die versicherte Person ohne Eintritt des Vorsorgefalles erzielen würde und zwar im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stelle. Vorliegend liege dieser Zeitpunkt infolge des UV-Taggeldbezugs im November 2009. Gemäss Erhebungen der SUVA bei der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Kläger im Jahr 2009 ein jährliches Einkommen von Fr. 102'200.-- erzielt. F. Mit Duplik vom 25. Februar 2013 schloss die Pensionskasse weiterhin auf Abweisung der Klage. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 zu bestimmen. Demnach sei nicht der von der SUVA berechnete mutmassliche Jahreslohn massgebend, sondern das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. 1.2. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Der Kläger war im Betrieb der B. in Y. tätig, welche sich für die berufliche Vorsorge der Pensions- & Sparkasse der Securitas Gruppe angeschlossen hatte. Damit ist das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. 2.1 Strittig sind die Überentschädigungsberechnungen per 1. November 2009 und per 1. Juli 2012. Gemäss Schreiben vom 10. Dezember 2010 berechnete die Pensionskasse die Überentschädigung per 1. November 2009 wie folgt: Mutmasslich entgangener Verdienst gemäss SUVA = 90 % von Fr. 102'200.-- Fr. 91'980.-- ./. IV-Rente der IV Fr. 20'424.-- ./. IV-Rente der SUVA Fr. 59'286.60 ./. zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen gemäss IV-Verfügung vom 24.3.2012. Fr. 22'442.--      Fr. 102'152.60 Überentschädigung pro Jahr Fr. 10'172.60 Dabei führte sie zum mutmasslichen entgangenen Verdienst präzisierend aus, dass gemäss Auskunft der B. die von der SUVA ermittelte mutmassliche Lohnentwicklung von Fr. 102'200.-- das hypothetische Jahreseinkommen des Versicherten übersteigen würde. Trotzdem würde sie bei der Berechnung der Invalidenrente auf das von der SUVA ermittelte mutmassliche Jahreseinkommen abstellen. Der Kläger bestreitet diese Berechnung insoweit, als er die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens in Höhe von Fr. 22'442.-- beanstandet. 2.2 Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Desgleichen sieht das Reglement der Pensionskasse unter Verweis auf Art. 24 Abs. 1 BVV 2 in Art. 11 Abs 6 eine Kürzungsregel beim Zusammentreffen mit Leistungen anderer Sozialversicherungen vor (vgl. Reglement der Pensions- und Sparkasse der Securitas Gruppe, Abteilung Arbeitnehmer im Monatslohn, Ausgabe 2007). In Bezug auf die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens wird im Reglement der Verordnungstext von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 insofern erweitert, als zusätzlich angeführt wird, dass bei der Bestimmung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens grundsätzlich auf das Invalideneinkommen gemäss IV-Entscheid unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen ist. 3. Als Erstes ist zu prüfen, ob die Pensionskasse zu Recht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 102'200.-- ausging. Dabei ist unbestritten, dass für die Überentschädigungsberechnung in zeitlicher Hinsicht das Jahr 2009 massgebend ist (vgl. zum Zeitpunkt der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes: Hans - Ulrich Stauffer , Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 375 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 V 197, E. 5a). 3.1 Als mutmasslich entgangener Verdienst gilt das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt, erzielen würde (BGE 129 V 150 E. 2.3 S. 154) respektive könnte (BGE 126 V 93 E. 3 S. 96). Der mutmasslich entgangene Verdienst stimmt nicht notwendigerweise mit dem vor Eintritt des Vorsorgefalles effektiv bezogenen Verdienst überein ( Marc Hürzeler , BVG und FZG, Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 499). Es besteht eine weitgehende Parallelität zum Valideneinkommen nach Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, jedoch keine Kongruenz. Es ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2012, 9C_434/2012, E. 2.2.; BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen). Abzustellen ist jeweils auf das Bruttoeinkommen (vgl. Stauffer , a.a.O., S. 375). 3.2 Zu berücksichtigen ist weiter der funktionale Zusammenhang zwischen erster (Invalidenversicherung) und zweiter Säule (berufliche Vorsorge), wie er in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG positivrechtlich verankert ist. Er besteht darin, dass sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente analog zu derjenigen nach IVG bestimmt wird (Art. 24 Abs. 1 BVG) und für den Beginn des Anspruches auf eine BVG-Invalidenrente gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG) gelten. Zweck dieser gesetzlichen Konzeption ist es, einerseits eine weitgehende materiellrechtliche Koordination zwischen erster und zweiter Säule zu erreichen. Anderseits sollen damit die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen bezüglich der Voraussetzungen des Umfanges und des Beginns des Invalidenrentenanspruches in der zweiten Säule möglichst freigestellt werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 132 V 1 E. 3.2 S. 4). 3.3 Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Validen- und Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt für die Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 bildet somit grundsätzlich das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen (in SZS 2005 S. 321 zusammengefasstes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 2. September 2004, B 17/03). Wie die nachfolgende Erwägung aufzeigen wird, kann das IV-Valideneinkommen jedoch nicht unbesehen übernommen werden, sondern bedarf einiger Anpassungen. 4.1. Mit Verfügung vom 24. März 2012 sprach die IV-Stelle dem Kläger auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. März 2004 bzw. aufgrund eines Invaliditätsgrades von 74 % ab 1. November 2009 eine ganze Rente zu. Dabei ging sie davon aus, dass der Kläger ohne Invalidität ab 1. März 2004 in einem Vollzeitpensum weiterhin bei der B. als Projektleiter erwerbstätig gewesen wäre. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 1. April 2004 betrug der Jahreslohn seit 2002 Fr. 85'100.-- (13 x Fr. 6'500.--). Unter Berücksichtigung der in den Jahren 2003 und 2004 erfolgten Nominallohnentwicklung von insgesamt 2,2 % (2003: 1,3 %; 2004: 0.9 %; Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012; Männer, T 39) ermittelte die IV-Stelle ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 86'359.--. In dieser Hinsicht fragt sich jedoch, ob die IV-Stelle zu Recht das Jahreseinkommen der Teuerung für die Jahre 2003 und 2004 anpasste. Den Unterlagen des Unfallversicherers ist zu entnehmen, dass während der Jahre 2003 bis 2007 kein Teuerungsausgleich durch die Arbeitgeberin erfolgte bzw. erfolgt wäre. Der Monatslohn des Versicherten belief sich demnach bis 2007 unverändert auf Fr. 6'500.-- (vgl. Angaben der B. vom 28. November 2006 [SUVA-Akten 181 und 183]). Insbesondere geht aus dem von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers am 28. November 2006 ausgefüllten und unterzeichneten Formular hervor, dass der Monatslohn auch im Jahr 2007 Fr. 6'500.-- - und nicht wie die SUVA annahm - Fr. 7'200.-- betragen hätte. Daran ändern auch die später erfolgten Lohnangaben der B. nichts (vgl. SUVA-Akte 249). Da die erste Aussage in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, ist der im Jahr 2006 angegebene mutmassliche Verdienst für das Jahr 2007 als überwiegend wahrscheinlich zu erachten ( Thomas Locher , Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 68 Rz. 39). Anhaltspunkte für die Richtigkeit der späteren von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Einkommensentwicklung des Klägers sind nicht ersichtlich. Für die Jahre 2008 und 2009 berücksichtigte die SUVA weiter einen monatlichen Grundlohn in Höhe von Fr. 7'500.-- (2008) bzw. Fr. 7'700.-- (2009). Diese Angaben beruhen auf Erkundigungen bei der B. , welche im Juni 2008 und Februar 2009 gemacht wurden (vgl. SUVA-Akte 249; Klagebeilage 5). Diese beträchtlichen Lohnerhöhungen sind - wie im Übrigen auch für das Jahr 2007 - nicht begründet und aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Hinweise für angekündigte, aber zum Zeitpunkt des Unfallereignisses noch nicht vollzogene Beförderungen oder beabsichtigte Weiterbildungen, die zu einer erheblichen Einkommensverbesserung geführt hätten, wenn der Kläger nicht invalid geworden wäre, liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Es ist daher nicht anzunehmen, dass im Gesundheitsfall Einkommenserhöhungen von Fr. 700.-- monatlich für das Jahr 2007 bzw. von über Fr. 1'000.-- ab 2008 realisiert worden wären. Zu Gunsten des Klägers wird jedoch davon ausgegangen, dass sein Lohn ab 2008 der Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre. Diese betrug im Jahr 2008 2,2 % und im Jahr 2009 2,1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2012; Männer, T 39), was ein für das Jahr 2009 massgebendes Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 88'172.50 ergibt. Da keine Anhaltspunkte für zukünftige einkommensrelevante Veränderungen ohne Invalidität vorliegen, ist dieses Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleichzusetzen. 4.2 Ein Vergleich mit den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik untermauert dieses Ergebnis. Der Kläger ist gelernter Sanitärinstallateur. In der B. arbeitete er seit 1. Mai 1990 als Projektleiter für die Erstellung von Sprinkler- und Gaslöschanlagen. Ausgangspunkt für das Valideneinkommen bildet somit die LSE 2008, Tabelle TA1, Baugewerbe, total Männer. Der Arbeitsbeschrieb der B. beinhaltet Tätigkeiten, die sowohl dem Anforderungsniveau 3 (= Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als auch demjenigen des 2 (= Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) entsprechen (vgl. SUVA-Akte 76). Allerdings umfasst der Tabellenlohn mit dem Anforderungsniveau 2 auch dasjenige des Niveau 1 (= höchst anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten). Es ist fraglich, ob die einst ausgeübte Tätigkeit des Klägers auch vom Anforderungsniveau 1 erfasst wird. Ohne die Frage abschliessend zu beantworten, wird trotzdem zu Gunsten des Klägers für die Ermittlung des Valideneinkommens das Anforderungsniveau 1 + 2 zugrunde gelegt, was zu einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 6'381.-- beziehungsweise Fr. 76'572.-- jährlich führt. Dabei ist zu beachten, dass dieser Tabellenlohn auf einer einheitlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruht. Nach Anpassung an die für das Baugewerbe im Jahr 2009 geltende Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2011, B 9.2, S. 94) und unter Berücksichtigung der bis ins Jahr 2009 erfolgten Nominallohnentwicklung von + 2,0 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2007 - 2010) ergäbe sich aufgrund der LSE ein tieferes Jahreseinkommen von Fr. 81'423.--. 4.3 Die Einwände des Klägers vermögen am hier massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'172.50 nichts zu ändern. Er macht geltend, dass für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf dasjenige Einkommen abzustellen sei, welches die SUVA aufgrund ihrer Erhebungen für das Jahr 2009 ermittelt habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der von der SUVA berechnete mutmassliche Jahreslohn 2009 von Fr. 102'200.-- berücksichtigt ein Monatseinkommen von Fr. 7'700.--. Wie bereits in der Erwägung 4.1 dargelegt, ist auf die von der SUVA berücksichtigten Einkommenserhöhungen in den Jahren 2007 bis 2009 nicht abzustellen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall im Jahr 2009 einen Grundlohn von Fr. 7'700.--monatlich erzielt hätte. 4.4 Mit der Pensionskasse ist weiter festzustellen, dass der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte in der Überentschädigungsberechnung vom 10. Dezember 2010 den von der SUVA ermittelten Jahreslohn von Fr. 102'200.-- als mutmasslich entgangener Verdienst zugrunde legte, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im genannten Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie aus Kulanzgründen ein solches Vorgehen wählte. Entgegen der Ansicht des Klägers kann sie deshalb nicht darauf behaftet werden. 4.5 Ausgehend von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 88'172.50 ergibt sich Demzufolge resultiert bereits unter Anrechnung der Renten der IV und der SUVA eine Überentschädigung. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich, die strittigen Fragen betreffend Anrechenbarkeit des zumutbarerweise erzielbaren Resterwerbseinkommens gemäss Art. 24 Abs. 2 bis BVV 2 zu beurteilen. folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst = 90 % von Fr. 88'172.50 Fr. 79'355.25 ./. IV-Rente der IV ./. IV-Rente der SUVA Fr. 20'424.-- Fr. 59'286.60 Fr. 79'710.60 Überentschädigung pro Jahr Fr. 355.35 5. Zu prüfen bleibt der Rentenanspruch des Klägers ab Beginn des ordentlichen Rentenalters per 1. Juli 2012. Seit diesem Zeitpunkt richtet die Pensionskasse dem Kläger eine Rente von jährlich Fr. 12'269.40 aus (vgl. Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2010). Zu Recht führt der Kläger in diesem Zusammenhang an, dass der mutmasslich entgangene Verdienst der bis ins Jahr 2012 erfolgten Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Diese betrug im Jahr 2010 0,7 %, im Jahr 2011 1,0 % und im Jahr 2012 1,9 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreis und der Reallöhne, Männer, 1976 -2012, T 39), was einen mutmasslich entgangenen Verdienst für das Jahr 2012 von Fr. 90'395.--ergibt. Desgleichen ist anstelle der bisher ausgerichteten Invalidenrente, die ab 1. Juli 2012 ausgerichtete AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1'732.-- bzw. Fr. 20'784.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Da die Höhe der Invalidenrente der SUVA unverändert geblieben ist, ist nach wie vor ein Betrag von jährlich Fr. 59'286.60 anzurechnen. Unter diesen Voraussetzungen ergibt sich folgende Überentschädigungsberechnung: Mutmasslich entgangener Verdienst = 90 % von Fr. 90'395.-- ./. AHV-Rente Fr. 20'784.-- Fr. 81'355.50 ./. IV-Rente der SUVA Deckungslücke pro Jahr Fr. 59'286.60 Fr. 80'070.60 Fr. 1'284.90 Bei einer Deckungslücke von Fr. 1'294.90 im Jahr ist festzustellen, dass die Pensionskasse dem Kläger eine höhere Rente ausrichtet, als ihm rechtlich zusteht. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, weshalb die Klage abzuweisen ist. 6. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 30. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht ( 9C_714/2013 ) erhoben.